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Die EU - Führerscheinklassen

Die Staaten der Europäischen Union, also auch Deutschland, unterteilen ihre Führerscheine in einheitliche Klassen, die nunmehr mit Großbuchstaben und Zahlen bezeichnet werden, wie etwa A, A1, B, BE oder C1E. Das bedeutet, daß die bisherigen Führerscheinklassen 1, 2, 3, 4 und 5 und die bisherigen Führerscheine (graue und rosa Führerscheine) aussterben. Auch die alten DDR-Führerscheine mit den Klassen A, B, C, D, E, M und T erhalten zum Teil eine geänderte Bedeutung. Wer noch im Besitz einer solchen Fahrerlaubnis ist, darf sie weiterhin bis spätestens 2033 benutzen, aber eine neue Fahrerlaubnis wird nur noch als sogenannter Karten-Führerschein erteilt und hat eine Gültigkeit von 15 Jahren (dann muss nur der Führerschein erneuert werden).

Klasse Verweis auf Mindestalter/
Vorbesitz/
Befristung
Kurzerläuterung

- "Schwere" Krafträder (Zweiräder), auch mit Beiwagen,
unbeschränkte Leistung
- Dreirädrige KfZ mit mehr als 15 kW
Klasse A
direkt
Mindestalter:
- 24 Jahre,
- 20 Jahre nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2
- 21 Jahre für dreirädrige KfZ der Kl. A
kein Vorbesitz notwendig,
keine Befristung
Einschluss Klassen A2, A1, AM
- der sogenannte Direkteinstieg in die große Motorradklasse (auch mit Beiwagen) jetzt schon ab 24,
Aufstieg kann bei Vorbesitz der Kl. A2 durch Prüfung in Theorie und Praxis erfolgen
- nach Abauf von zwei Jahren ohne Pflichtunterricht (aber Prüfungsreife muss gewährleistet sein) und
- vor Ablauf von zwei Jahren mit verkürzter Pflichtausbildung

"Mittelschwere" Motorräder (Zweiräder), auch mit Beiwagen mit Leistungsbeschränkung bis 35 kW und max. 0,2 kW/kg Leergewicht
Klasse A2 Mindestalter: 18 Jahre,
kein Vorbesitz notwendig,
keine Befristung
Einschluss Klassen A1, AM
Aufstieg kann bei Vorbesitz der Kl. A1 durch Prüfung in Theorie und Praxis erfolgen
- nach Abauf von zwei Jahren ohne Pflichtunterricht (aber Prüfungsreife muss gewährleistet sein) und
- vor Ablauf von zwei Jahren mit verkürzter Pflichtausbildung

- Leichtkraftrad bis max. 125 ccm, 11 kW und max. 0,2 kW/kg Leergewicht
- dreirädrige KfZ bis max. 15 kW
Klasse A1 Mindestalter: 16 Jahre,
kein Vorbesitz notwendig,
keine Befristung
Einschluss AM
bei Vorbesitz einer anderen Klasse kann der Theorie-Unterricht verkürzt werden

- zweirädrige Kleinkrafträder mit max. 45 km/h, 50 ccm (bei E-Motor max. 4 kW)
- dreirädrige Kleinkrafträder mit max. 45 km/h, 50 ccm (bei E-Motor und anderen Verbrennungs-Motoren max. 4 kW)
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit max. 45 km/h, 50 ccm (bei E-Motor und anderen Verbrennungs-Motoren max. 4 kW), Leermasse (ohne Batterien) max. 350 kg
Klasse AM Mindestalter: 16 Jahre,
kein Vorbesitz notwendig,
keine Befristung
kein Einschluss
Maschinen mit nicht mehr als 50&xnbsp;ccm und 45 km/h. Ausnahme: Mopeds mit bis zu 60 km/h (z.B. "Simson") dürfen gefahren werden, sofern sie vor dem 01.März 1992 erstmals zugelassen wurden.

Pkw mit max.8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, Lkw bis 3,5 t
Klasse B Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre beim Begleiteten Fahren)
kein Vorbesitz notwendig
keine Befristung
Einschluss L, AM
KfZ (keine KfZ der Kl. A1, A2, A) bis 3,5 t zul. Gesamtmasse bis 8 Sitzplätze; Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern
- die zGM des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
- die zGM der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt

Fahrzeuge der Klasse B mit Anhänger über 750 kg
Klasse BE Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre beim Begleiteten Fahren)
Vorbesitz B notwendig
keine Befristung
siehe Sonderbestimmungen bei Benutzung von Anhängern

Fahrzeuge der Klasse B mit Anhänger über 750 kg
"Klasse" B96 Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre beim Begleiteten Fahren)
Vorbesitz B notwendig
keine Befristung
siehe Sonderbestimmungen bei Benutzung von Anhängern

Lkw bis 7,5 t
Klasse C1 Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz B notwendig
Befristung: ja
Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zul. Gesamtmasse mit Anhängern bis 750 kg. Ab 50. Lebensjahr aller 5 Jahre ärztliche Untersuchung.

Fahrzeuge der Klasse C1 mit Anhängern über 750 kg
Klasse C1E Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz C1 notwendig
Befristung: ja
siehe Sonderbestimmungen bei Benutzung von Anhängern

"Schwere" LkW: KfZ - ausgenommen KfZ der Kl. AM, A1, A2 und A- über 3,5 t zGM (nach oben keine Begrenzung), die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
Klasse C Mindestalter: - 21 Jahre
- 18 Jahre (sofern BkF-Ausbildung und Eignung drch MPU nachgewieen)
Vorbesitz B notwendig
Befristung: ja, 5 jahre
Einschluss C1
Anhänger bis 750 kg erlaubt;
befristet auf 5 Jahre, danach ärztliche Untersuchung;
bei gewerblicher Nutzung ist aller 5 Jahre die Teilnahme an einer 35-stündigen Weiterbildung ("Grundqualifikation") nachzuweisen

Fahrzeuge der Klasse C mit Anhängern über 750 kg
Klasse CE Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz C notwendig
Befristung: ja
siehe Sonderbestimmungen bei Benutzung von Anhängern

Busse mit 9-16 Fahrgastplätzen
Klasse D1 Mindestalter: 21 Jahre
Vorbesitz B notwendig
Befristung: ja
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung bis 16 Sitzplätze, auf 5 Jahre befristet

Fahrzeuge der Klasse D1 mit Anhängern über 750 kg
Klasse D1E Mindestalter: 21 Jahre
Vorbesitz D1 notwendig
Befristung: ja
siehe Sonderbestimmungen bei Benutzung von Anhängern

Busse mit über 16 Fahrgastplätzen
Klasse D Mindestalter: 21 Jahre
Vorbesitz B notwendig
Befristung: ja
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 16 Sitzplätzen, auf 5 Jahre befristet

Fahrzeuge der Klasse D mit Anhängern über 750 kg.
Klasse DE Mindestalter: 21 Jahre
Vorbesitz D notwendig
Befristung: ja
siehe Sonderbestimmungen bei Benutzung von Anhängern

Zugmaschinen bis 60&xnbsp;km/h, Arbeitsmaschinen  bis 40&xnbsp;km/h
Klasse T Mindestalter: 16 Jahre
kein Vorbesitz notwendig
keine Befristung
Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen für Land- und Forstwirtschaft, nicht schneller als 40 km/h (bis 18 Jahre und für selbstf. Arbeitsmasch.), bzw. 60 km/h

Zugmaschinen bis 32&xnbsp;km/h, Arbeitsmaschinen  bis 25&xnbsp;km/h
Klasse L Mindestalter: 16 Jahre
kein Vorbesitz notwendig
keine Befristung
Zugmaschinen bis 32 km/h und Arbeitsmaschinen bis max. 25 km/h